Die Beiziehung von Sachverständigen ist vereinzelt in den Materiengesetzen geregelt. Diese vereinzelten Regelungen dienen im Wesentlichen dazu, sicherzustellen, dass ein Sachverständigenbeweis aufgenommen wird (vgl zB die Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen im Baurecht), aber auch der Klarstellung, welche Sachverständigen tätig werden sollen oder welche Sachverständigen dem Gesetzgeber im jeweiligen Fall der Sache nach zur Beiziehung geeignet erscheinen (vgl zB das UVP-G). Findet sich keine explizite Regelung in den einschlägigen Vorschriften, so ist die Frage der Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisverfahrens zu klären.87
