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9. Strafverfahren (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

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Wird ein Strafverfahren gegen einen versicherten Berufsträger eingeleitet, der einen strafrechtlichen Tatbestand betrifft, der auch einen Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,60306030Da reine Verwaltungsstrafverfahren wegen verwaltungsrechtlicher Verstöße idR keine Haftpflichtansprüche zur Folge haben, wird der VR zu Pflichtverletzungen, die reine Verwaltungsstrafverfahren ohne schadenersatzrechtliches Regressrisiko auslösen, nicht decken, vgl auch Kapitel X Rz 3189 ff, Kapitel I Rz 98 zu den Kosten des Disziplinarstrafverfahrens. wird der VR uU für die Verteidigung im Strafverfahren

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die Kosten (Rechtsanwaltskosten) übernehmen. Da das Strafurteil eine gewisse Präjudizwirkung auf ein nachfolgendes Haftpflichtverfahren haben kann, Strafverfahren häufig zeitlich vor einem Zivilverfahren geführt werden, kann der VR grds bereit sein, auch frühzeitig, und zwar schon für ein Strafverfahren, Abwehrschutz zu leisten.

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