Der rechts- und wirtschaftsberatende Berufsträger kann sich in einem gerichtlichen Strafverfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht gem § 157 Abs 1 Z 2 ö StPO berufen.5989 Das Recht zur Aussageverweigerung erstreckt sich hierbei auf das gesamte Wissen, das der Berufsträger durch seine berufliche Tätigkeit erlangt hat,5990 also auch auf Informationen, die der Berufsträger von am Mandat Beteiligten oder von dritter Seite erhalten hat.
