a) Allgemeines
Die gesetzlichen wie auch versicherungsvertraglichen Obliegenheiten, insb jene nach Eintritt des Versicherungsfalles, unterliegen einer Zumutbarkeitsgrenze. 5701 Aufklärungspflichten, Mitwirkungspflichten, die Befolgung von Weisungen,5702 das Gebot der Nichtanerkennung von HaftpflichtansprüchenSeite 1344
