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1. Pflicht zur Gefahrenverwaltung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

Gefahrenerheblicher Umstand

Obliegenheit

3700
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht für den VN ua gem § 23 ff VersVG (§ 23 ff VVG) die Pflicht, weitere Umstände dem VR anzuzeigen, die sich während des Vertragsverhältnisses abweichend zum Stand bei Vertragsabschluss geändert haben.55565556 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 236. Anzeigepflichtig sind insofern (nur) jene veränderten Umstände, die den „Gefahrensachstand“, wie er bei Vertragsabschluss durch die vorvertraglich angezeigten Umstände bestanden hat, erheblich überschreiten.

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