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3. Rechtsfolgenanordnung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Obliegenheitsverletzung

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Der Theoriendiskurs zur Rechtsnatur der Vertragspflichten bzw Obliegenheiten im Versicherungsvertragsrecht hat primär Orientierungs- und Interpretationsfunktion.55275527Krit hierzu Armbrüster, Privatversicherungsrecht2 Rz 1652 ff (Rz 1656), der das Schließen von einer bestimmten Rechtsnatur von Vertragspflichten bzw Obliegenheiten auf die Nichtanwendbarkeit bestimmter zivilrechtlicher Vorschriften für nicht überzeugend hält.

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Wichtiger für die Beurteilung der Wirkung von Vertragspflichten bzw Obliegenheiten ist es, welche konkrete Rechtsfolgenanordnung bei Verletzung von Vertragspflichten oder Obliegenheiten im VersVG oder im AVB-Recht getroffen wird.55285528Vgl auch Armbrüster, Privatversicherungsrecht2 Rz 1652 ff (Rz 1656). Es kommt entscheidend darauf an, ob einklagbare (und damit echte) Rechtspflichten normiert oder nur bestimmte Verhaltensregeln aufgestellt werden, bei deren Nichteinhaltung der VN seine Versicherungsdeckung wegen Leistungsfreiheit des VR verliert bzw umgekehrt bei deren Einhaltung der VN sich die Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag sichert.55295529 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 235; Fenyves in Fenyves/Schauer, VersG § 6 Rz 14; Armbrüster, Privatversicherungsrecht2 Rz 1653.

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