Obliegenheitsverletzung
Der Theoriendiskurs zur Rechtsnatur der Vertragspflichten bzw Obliegenheiten im Versicherungsvertragsrecht hat primär Orientierungs- und Interpretationsfunktion.5527 Wichtiger für die Beurteilung der Wirkung von Vertragspflichten bzw Obliegenheiten ist es, welche konkrete Rechtsfolgenanordnung bei Verletzung von Vertragspflichten oder Obliegenheiten im VersVG oder im AVB-Recht getroffen wird.5528 Es kommt entscheidend darauf an, ob einklagbare (und damit echte) Rechtspflichten normiert oder nur bestimmte Verhaltensregeln aufgestellt werden, bei deren Nichteinhaltung der VN seine Versicherungsdeckung wegen Leistungsfreiheit des VR verliert bzw umgekehrt bei deren Einhaltung der VN sich die Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag sichert.5529