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3. Gebühreneinwurf (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Gebühreneinwurf

Selbstbehalt

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Der „Gebühreneinwurf“, der in den d AVB zur Berufshaftpflichtversicherung verbreitet ist/war,49404940 Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 D Rz 398 ff; v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch3 § 26 Rz 341; krit dazu Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 1 Rz 68–70. ist dem ö AVB-Recht zur Berufshaftpflichtversicherung fremd. Gemäß dieser Regelung wird zusätzlich zum Selbstbehalt das im Mandat verdiente Honorar (Gebühr) fix von der Versicherungsleistung abgezogen.49414941 Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 D Rz 398 ff; v. Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch3 § 26 Rz 341; krit dazu Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 1 Rz 68–70, der insb bei Großmandaten wegen der damit verbundenen großen Honorarvolumina, die den ansonsten vertraglich vereinbarten Selbstbehalt um das Hundert- oder sogar Tausendfache übersteigen können, davon ausgeht, dass der Gebühreneinwurf AGB-rechtlich unzulässig ist. Erhebt der Mandant gegen die Honorarforderung des VN einen schadenersatzrechtlichen Compensandoeinwand, gilt diesfalls das Honorar nicht als Teil des Schadens, der dem VN zu ersetzen ist, sondern als weitere Form des Selbstbehaltes.

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