Gebühreneinwurf
Selbstbehalt
Der „Gebühreneinwurf“, der in den d AVB zur Berufshaftpflichtversicherung verbreitet ist/war,4940 ist dem ö AVB-Recht zur Berufshaftpflichtversicherung fremd. Gemäß dieser Regelung wird zusätzlich zum Selbstbehalt das im Mandat verdiente Honorar (Gebühr) fix von der Versicherungsleistung abgezogen.4941 Erhebt der Mandant gegen die Honorarforderung des VN einen schadenersatzrechtlichen Compensandoeinwand, gilt diesfalls das Honorar nicht als Teil des Schadens, der dem VN zu ersetzen ist, sondern als weitere Form des Selbstbehaltes.