Keine Veranlassung von Haftpflichtzinsen besteht dann, wenn der VN kausale Anzeige- und Meldeobliegenheitsverletzungen begeht und der VR deshalb seiner pflichtgemäßen Abwicklungsentscheidung nicht oder nur verspätet nachkommen „kann“.
Beispiel:
Der VN nimmt „auf eigene Faust“ die Abwehr des Haftpflichtanspruches in die Hand und meldet den Versicherungsfall bewusst verspätet an den VR. Der VR ist hins der Haftpflichtzinsen, die durch den Schadenabwicklungsverzug (zB langjährige Prozessführung anstatt eines raschen Haftungsvergleichsschlusses) entstehen, grds leistungsfrei.
