a) Grundversicherung
Vorversicherer
Jeder Rechtsanwalt muss (mit oder ohne Großschaden-Kammervertrag) gem § 21a RAO eine Grundversicherung in Höhe von zumindest € 400.000,– abschließen. Tw unterhalten RAK, wie etwa die RAK WNB, auch Gruppenverträge zur Abdeckung dieser Grundversicherungsrisiken (Basis-Kammervertrag).