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2. „Passiver“ Rechtsschutz (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Rechtsschutz

2745
Die Rechtsschutzverpflichtung des VR wirkt in der Haftpflichtversicherung in der Regel „passiv“. Rechtsschutzdeckung ist also dann zu gewähren, sobald der geschädigte Dritte den VN ernstlich in Anspruch „nimmt“.

2746
Damit grenzt sich die Rechtsschutzverpflichtung in der Haftpflichtversicherung von der Rechtsschutzverpflichtung in der Rechtsschutzversicherung ab. Die Rechtsschutzversicherung (zB im Fall des Schadenersatzrechtsschutzes) gewährt dem VN Kostendeckung auch zur „aktiven“ Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen (inkl Kosten des Gegners beim Scheitern einer aktiven Anspruchsdurchsetzung)42914291 Koch in Bruck/Möller, VVG9 Vor § 100–112 Rz 13. (s auch Kapitel I Rz 91) (zur Leistungspflicht in der Berufshaftpflichtversicherung iZm der Führung aktiver Feststellungsklagen bzw iZm der Führung von Aktivprozessen gegen den Anspruchsteller s sogleich Rz 2747). Nicht gedeckt sind in der Rechtsschutzversicherung hingegen Kosten der Abwehr eines gegen den VN erhobenen Haftpflichtanspruches. Hierfür bieten Haftpflichtversicherungen (Privat-, Betriebs- bzw Berufshaftpflichtversicherungen etc) entsprechende Rechtsschutzdeckung.

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