Rechtsschutz
Die Rechtsschutzverpflichtung des VR wirkt in der Haftpflichtversicherung in der Regel „passiv“. Rechtsschutzdeckung ist also dann zu gewähren, sobald der geschädigte Dritte den VN ernstlich in Anspruch „nimmt“.Damit grenzt sich die Rechtsschutzverpflichtung in der Haftpflichtversicherung von der Rechtsschutzverpflichtung in der Rechtsschutzversicherung ab. Die Rechtsschutzversicherung (zB im Fall des Schadenersatzrechtsschutzes) gewährt dem VN Kostendeckung auch zur „aktiven“ Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen (inkl Kosten des Gegners beim Scheitern einer aktiven Anspruchsdurchsetzung)4291 (s auch Kapitel I Rz 91) (zur Leistungspflicht in der Berufshaftpflichtversicherung iZm der Führung aktiver Feststellungsklagen bzw iZm der Führung von Aktivprozessen gegen den Anspruchsteller s sogleich Rz 2747). Nicht gedeckt sind in der Rechtsschutzversicherung hingegen Kosten der Abwehr eines gegen den VN erhobenen Haftpflichtanspruches. Hierfür bieten Haftpflichtversicherungen (Privat-, Betriebs- bzw Berufshaftpflichtversicherungen etc) entsprechende Rechtsschutzdeckung.Seite 1007
