a) Allgemeines
Haftpflichtversicherungsanspruch
Verjährung
Der Haftpflichtversicherungsanspruch verjährt wie jeder andere zivilrechtliche Anspruch. Verjährung bedeutet Anspruchsdurchsetzungsverlust durch Zeitablauf.4195 Insofern ist es wichtig, dass der VN, sobald ein Haftpflichtanspruch vom geschädigten Dritten geltend gemacht wird, sogleich dem VR auch (Versicherungs-)Meldung erstattet. Damit werden nicht nur obliegenheitsrechtliche Pflichten, sondern – im exponierten Fall – zur Vermeidung des Anspruchsverlustes auch Verjährungsfristen eingehalten.