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5. Verjährung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

Haftpflichtversicherungsanspruch

Verjährung

2655
Der Haftpflichtversicherungsanspruch verjährt wie jeder andere zivilrechtliche Anspruch. Verjährung bedeutet Anspruchsdurchsetzungsverlust durch Zeitablauf.41954195 Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 711; P. Bydlinski, Grundzüge des Privatrechts11 Rz 60. Insofern ist es wichtig, dass der VN, sobald ein Haftpflichtanspruch vom geschädigten Dritten geltend gemacht wird, sogleich dem VR auch (Versicherungs-)Meldung erstattet. Damit werden nicht nur obliegenheitsrechtliche Pflichten, sondern – im exponierten Fall – zur Vermeidung des Anspruchsverlustes auch Verjährungsfristen eingehalten.

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