Der geschädigte Dritte ist nicht nur in der Pflichthaftpflichtversicherung, sondern auch in der freiwilligen Haftpflichtversicherung gem §§ 156 ff VersVG (§§ 105 ff VVG) in besonderer Weise geschützt,1340 wenngleich die Schutzwirkungen nicht so weitreichend sind wie in der Pflichthaftpflichtversicherung. Als Geschädigtenschutznormen in der freiwilligen Haftpflichtversicherung sind (1) das dem VN auferlegte Verfügungsverbot, über den Befreiungsanspruch (im Folgenden Freistellungsanspruch, s dazu ausf Kapitel X Rz 2778) aus dem Versicherungsverhältnis zulasten des Geschädigten zu verfügen,1341 und (2) das dem geschädigten Dritten zustehende Aussonderungsrecht mit Bezug auf den Freistellungsanspruch des VN bei Insolvenz des VN zu unterscheiden. Der geschädigte Dritte wird im Vergleich zu anderen Gläubigern des insolventen VN insofern bevorzugt, weil er sich den Freistellungsanspruch nicht mit anderen Gläubigern teilen muss.
