vorheriges Dokument
nächstes Dokument

F. Der Geschädigtenschutz in der freiwilligen Berufshaftpflichtversicherung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

882
Der geschädigte Dritte ist nicht nur in der Pflichthaftpflichtversicherung, sondern auch in der freiwilligen Haftpflichtversicherung gem §§ 156 ff VersVG (§§ 105 ff VVG) in besonderer Weise geschützt,13401340 Rubin in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 158b Rz 2. wenngleich die Schutzwirkungen nicht so weitreichend sind wie in der Pflichthaftpflichtversicherung. Als Geschädigtenschutznormen in der freiwilligen Haftpflichtversicherung sind (1) das dem VN auferlegte Verfügungsverbot, über den Befreiungsanspruch (im Folgenden Freistellungsanspruch, s dazu ausf Kapitel X Rz 2778) aus dem Versicherungsverhältnis zulasten des Geschädigten zu verfügen,13411341Das Verfügungsverbot ist ein Kernstück des freiwilligen Haftpflichtversicherungsschutzes zugunsten des geschädigten Dritten, vgl Baumann in BK § 156 Rz 2 mit Verweis auf BGHZ 56, 339, 346. und (2) das dem geschädigten Dritten zustehende Aussonderungsrecht mit Bezug auf den Freistellungsanspruch des VN bei Insolvenz des VN zu unterscheiden. Der geschädigte Dritte wird im Vergleich zu anderen Gläubigern des insolventen VN insofern bevorzugt, weil er sich den Freistellungsanspruch nicht mit anderen Gläubigern teilen muss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!