a) Allgemeines
Claims-made
Pflichthaftpflichtversicherung
Das Pflichthaftpflichtversicherungsrecht im Bereich der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe definiert nicht, welches Versicherungsfallprinzip in der Pflichthaftpflichtversicherung gelten muss. Regelmäßig wird in den Materiengesetzen nur angeordnet, dass die Versicherungssumme pro „Versicherungsfall“ bzw pro „Schadensfall“ zur Verfügung zu stehen hat (vgl dazu Rz 606 ff). Ob es sich beim Versicherungsfall um die Pflichtverletzung (also um die Umsetzung des Verstoßprinzips), um die Anspruchserhebung (Claimsmade-Prinzip) oder um das Schadenereignis (Schadenereignisprinzip) handeln muss, wird nicht geregelt.1021