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5. Anwendbares Recht (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

Pflichthaftpflichtversicherung

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Wird der Versicherungsvertrag mit einem ausländischen VR abgeschlossen, stellt sich die Frage nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht. Diese Rechtsfrage ist nach dem internationalen Privatrecht zu beurteilen.933933Als Übersicht vgl statt vieler Verschraegen, Internationales Privatrecht (2012), zum IPR der Versicherungsverträge insb Rz 449–468; Perner, Das Internationale Versicherungsvertragsrecht nach Rom I, IPRax 2009, 218 ff; ders, Neues IPR-Recht für Versicherungsverträge, ecolex 2009, 19 ff; ders in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Anhang (Internationales Versicherungsrecht) Rz 1 ff. Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Rom-I-VO vgl Verschraegen, Internationales Privatrecht Rz 469; ebenso Schauer, NZ 1999, 307–308.

564
Sowohl für Privatversicherungsverträge als auch für Pflichthaftpflichtversicherungsverträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden, gilt die Rom-I-VO.934934Verordnung (EG) Nr 593/2008 vom 17 Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Für außervertragliche Schuldverhältnisse ist seit 11.1.2009 (zur Beurteilung, ob dem geschädigten Dritten ein direktes Klagsrecht gegen den VR zusteht) die Rom-II-VO maßgeblich.935935Vgl dazu Perner in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Anhang Rz 43; Heiss/Loacker, Die Vergemeinschaftung des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch Rom II, JBl 2007, 613 ff.

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