Pflichthaftpflichtversicherung
Wird der Versicherungsvertrag mit einem ausländischen VR abgeschlossen, stellt sich die Frage nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht. Diese Rechtsfrage ist nach dem internationalen Privatrecht zu beurteilen.933 Sowohl für Privatversicherungsverträge als auch für Pflichthaftpflichtversicherungsverträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden, gilt die Rom-I-VO.934 Für außervertragliche Schuldverhältnisse ist seit 11.1.2009 (zur Beurteilung, ob dem geschädigten Dritten ein direktes Klagsrecht gegen den VR zusteht) die Rom-II-VO maßgeblich.935