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2. Privathaftpflichtversicherung (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

Privathaftpflichtversicherung

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Die Privathaftpflichtversicherung deckt die „Gefahren des täglichen Lebens“,8787 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 395–396; Perner, Privatversicherungsrecht Rz 7.69; vgl auch Abschnitt B Z 16 EHVB 2015 und die Kommentierung dazu in Fuchs/Grigg/Schwarzinger, AHVB/EHVB 2005 304 ff; ferner Kofler, Haftpflichtversicherung3 359 ff. Zur Auslegungspraxis des OGH betreffend den Begriff „Gefahren des täglichen Lebens“ siehe ua Maitz, AHVB/EHVB 401–405; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 395–396. die Berufshaftpflichtversicherung dagegen „berufliche Risiken“. Nach dem vorherrschenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahren ist eine

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Gefahr/ein Risiko entweder einer Berufs-/Betriebshaftpflicht- oder einer Privathaftpflichtversicherung zugeordnet.8888Vgl statt aller Späte, Haftpflichtversicherung Teil C PrivH Rz 3; Schimikowski in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung2 BB PHV Rz 6. Tertium non datur.8989Eine Deckung über die Berufshaftpflichtversicherung ist auch deshalb (im Zweifel) anzunehmen, weil in der (ö) Privathaftpflichtversicherung der Risikoausschluss „Gefahren einer betrieblichen, beruflichen, gewerbsmäßigen Tätigkeit“ enthalten ist (Abschnitt B Z 16 Pkt 1 EHVB 2005) und damit berufsbezogene, wenn auch gefällige berufliche Tätigkeiten in der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Berufshaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung haben (außer bei abweichender Vereinbarung) nach der hier vertretenen Auffassung bezogenen auf das spezielle Abgrenzungsverhältnis zwischen Beruflichem und Privatem eines rechts- oder wirtschaftsberatenden Berufsträgers nathlos aneinander anzuschließen, vgl die Diskussion des Gefahrenbegriffes in der Privathaftpflichtversicherung grds auch bei Jabornegg, Die Versicherung der „Gefahren des täglichen Lebens“, VR 1989, 209 ff; Höllwerth, Die „Gefahren des täglichen Lebens“, ZVers 6/2020, 294 ff, Perner, Privatversicherungsrecht Rz 7.69. Wird eine Tätigkeit eines rechts- und wirtschaftsberatenden Berufsträgers im Zweifel nicht mehr der „Gefahr des täglichen Lebens“ zugeordnet, muss davon auszugehen sein, dass dann eine berufliche Tätigkeit vorliegt, die in der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, sofern nicht Risikoausschlüsse in der Berufshaftpflichtversicherung enthalten sind bzw andere Versicherungsparten die jeweils eingetretenen (allgemeinen) (Lebens-)Risiken zu decken haben.

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