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II. Bestimmung des Gerichtsstandes in Arbeitsrechtssachen nach der EuGVVO (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Durch die im 5. Abschnitt (Art. 20–23) der EuGVVO getroffenen Regeln über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge geben für die von ihm erfassten Verfahren ein geschlossenes System der Zuständigkeiten vor.3636Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer IntZivilVerfR/Garber EuGVVO Art. 20 Rn. 8; EuArbRK/Krebber VO 1215/2012/EG Art. 20 Rn. 1; Czernich/Kodek/Mayr EurGerichtsstandsR/VollstrR/Mayr Art. 20 Rn. 5; Musielak/Voit ZPO/Stadler/Krüger EuGVVO Rn. 1. Dieser 5. Abschnitt der EuGVVO findet unbeschadet der Art. 6 und 7 Nr. 5 EuGVVO und, sofern die Klage gegen einen Arbeitgeber erhoben wurde, auch unbeschadet des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO gem. Art. 20 Abs. 1 EuGVVO nur auf Verfahren Anwendung, deren Gegenstand ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind. Durch den Verweis auf Art. 6 EuGVVO ist klargestellt, dass die Anwendbarkeit des 5. Abschnitts der EuGVVO grundsätzlich davon abhängt, dass der Beklagte, nicht aber die klagende Partei, seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben muss.3737Geimer/Schütze EurZivilVerfR/Geimer VO (EU) 1215/2012 Art. 20 Rn. 1 ff.; Fasching/Konecny V/1/Simotta EuGVVO 2012 Art. 20 Rn. 52; vgl. noch zur EuGVVO (alt) Simons/Hausmann/Simons VO (EU) 1215/2012 Art. 18–21 Rn. 11 jeweils mwN. Jedoch erfährt diese Grundregel mit Art. 20 Abs. 2 EuGVVO eine Ausnahme. In Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, er aber in einem Mitgliedstaat über eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung3838Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Botschaft eines Drittstaates als Niederlassung angesehen werden kann, siehe EuGH 19.7.2012 – C-154/11, NZA 2012, 935 – Mahamdia. verfügt, so wird er für individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, als wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hätte. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis mit dieser Niederlassung abgeschlossen wurde, vielmehr genügt, dass der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Beziehung zu dieser steht.3939Fasching/Konecny V/1/Simotta EuGVVO 2012 Art. 20 Rn. 54/4; vgl. noch zur EuGVVO (alt) Simons/Hausmann/Simons VO (EU) 1215/2012 Art. 18 Rn. 22 mwN.

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