Die konstitutiven Elemente des Arbeitnehmerbegriffs des Freizügigkeitsrechts, also die weisungsgebundene echte wirtschaftliche Tätigkeit für einen anderen gegen Entgelt, die in einem mehr als bloß sehr geringen Umfang ausgeübt wird und bei der es irrelevant ist, ob sie für einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ausgeübt wird, sind vor allem vor dem Hintergrund der Marktbezogenheit sowie der Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten zu sehen. Gerade aus dieser Abgrenzung vor allem zur Dienstleistungsfreiheit resultiert, dass all jene Arbeitnehmer sind, die nicht aufgrund der selbständigen Tätigkeit Zugang zum Dienstleistungsmarkt eines anderen Mitgliedstaats begehren.464 Mit anderen Worten, der Arbeitnehmerbegriff des Freizügigkeitsrechts ist nach wie vor von der Dichotomie zwischen Arbeitsverhältnis auf der einen und selbständiger Erwerbstätigkeit Seite 219
