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A. Bestimmung des Gerichtsstandes in Arbeitsrechtssachen nach der EuGVVO

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Durch die im 5. Abschnitt (Art 20–23) der EuGVVO getroffenen Regeln über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge geben für die von ihm erfassten Verfahren ein geschlossenes System der Zuständigkeiten vor.3838 Garber in: Burgstaller ua (Hg), Internationales Zivilverfahrensrecht, 2015, Art 20 EuGVVO Rn 8; Krebber in: Franzen/Gallner/Oetker (Hg), Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht, 2016, Art 20 VO 1215/2012/EG Rn 1; Mayr in: Czernich/Kodek/Mayr (Hg), Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art 20 Rn 5; Stadler in: Musielak/Voit (Hg), ZPO 17. Aufl 2020, Art 20 EuGVVO Rn 1. Dieser 5. Abschnitt der EuGVVO findet unbeschadet der Art 6 und 7 Nr 5 EuGVVO und, sofern die Klage gegen einen Arbeitgeber erhoben wurde, auch unbeschadet des Art 8 Nr 1 EuGVVO gem Art 20 Abs 1 EuGVVO nur auf Verfahren Anwendung, deren Gegenstand ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind. Durch den Verweis auf Art 6 EuGVVO ist klargestellt, dass die Anwendbarkeit des 5. Abschnitts der EuGVVO grundsätzlich davon abhängt, dass der Beklagte, nicht aber die klagende Partei seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben muss.3939Vgl noch zur EuGVVO (alt) Simons in: Simons/Hausmann (Hg), Brüssel I-Verordnung, Art 18-21 Rn 11; Geimer in: Geimer/Schütze (Hg), Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 18 A.1 Rn 1; Simotta in: Fasching (Hg), Zivilprozessgesetze, Art 18 EuGVVO Rn 32, jeweils mwN. Jedoch erfährt diese Grundregel mit Art 20 Abs 2 EuGVVO eine Ausnahme. In Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, er aber in einem Mitgliedstaat über eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung4040Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Botschaft eines Drittstaates als Niederlassung angesehen werden kann, siehe EuGH C-154/11 (Mahamdia), EU:C:2012:491. verfügt, so wird er für individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, als wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hätte. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis mit dieser Niederlassung abgeschlossen wurde, vielmehr genügt, dass der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Beziehung zu dieser steht.4141Vgl noch zur EuGVVO (alt) Simons in: Simons/Hausmann (Hg), Brüssel I-Verordnung, Art 18 Rn 22; Simotta in: Fasching (Hg), Zivilprozessgesetze, Art 18 EuGVVO Rn 34 mwN.

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