Durch die im 5. Abschnitt (Art 20–23) der EuGVVO getroffenen Regeln über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge geben für die von ihm erfassten Verfahren ein geschlossenes System der Zuständigkeiten vor.38 Dieser 5. Abschnitt der EuGVVO findet unbeschadet der Art 6 und 7 Nr 5 EuGVVO und, sofern die Klage gegen einen Arbeitgeber erhoben wurde, auch unbeschadet des Art 8 Nr 1 EuGVVO gem Art 20 Abs 1 EuGVVO nur auf Verfahren Anwendung, deren Gegenstand ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind. Durch den Verweis auf Art 6 EuGVVO ist klargestellt, dass die Anwendbarkeit des 5. Abschnitts der EuGVVO grundsätzlich davon abhängt, dass der Beklagte, nicht aber die klagende Partei seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben muss.39 Jedoch erfährt diese Grundregel mit Art 20 Abs 2 EuGVVO eine Ausnahme. In Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, er aber in einem Mitgliedstaat über eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung40 verfügt, so wird er für individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, als wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates hätte. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis mit dieser Niederlassung abgeschlossen wurde, vielmehr genügt, dass der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Beziehung zu dieser steht.41
