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A. Die primärrechtliche Verankerung des Arbeitsschutzes

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Wie oben (Erster Teil II.E.) gezeigt, konnte der Arbeitsschutz auf europäischer Ebene ursprünglich nur unter dem Aspekt von Wettbewerbsverzerrungen in Angriff genommen werden, sodass die vertragsrechtliche Basis Art 115 AEUV ist. Eine wichtige Änderung der vertragsrechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes trat mit der Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986, in Kraft getreten am 1. Juli 1987, ein. Mit Aufnahme der Vorgängerregelung des Art 153 Abs 1 und Abs 2 AEUV hat der Arbeitsschutz eine ausdrückliche Regelung erfahren, die seinen hohen Stellenwert

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herausgestrichen und gleichzeitig eine Ermächtigungsgrundlage für rechtsangleichende Maßnahmen geschaffen hat.18111811Vgl zu dieser Zweigleisigkeit arbeitsschutzrechtlicher Normsetzung auch Kohte in: MünchArbR, 4. Aufl 2018, § 173 Rn 1 f.

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