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I. Die rechtliche Beziehung zwischen Bank und Kunde (Iro/Kellner/Riss)

Iro/Kellner/Riss3. AuflApril 2019

1. Kapitel
Die Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde im Allgemeinen

Gert Iro, Markus Kellner und Olaf Riss

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Die Anknüpfung und Entstehung von Geschäftsverbindungen zwischen Bank und Kunde unterscheidet sich vom Ablauf her grundsätzlich nicht von sonstigen Geschäften des Privatverkehrs. Es lässt sich hier genauso die Phase der Erkundungs- oder Verhandlungsgespräche vom verbindlichen Vertragsschluss unterscheiden. Dieser bezieht sich auf bestimmte Geschäftsbereiche der Bank (etwa Girokonteneröffnung, Kreditaufnahme, Ankauf von Wertpapieren), wobei natürlich auch mehrere Vertragsgegenstände verbunden werden können (zB Girovertrag mit einem Maestro-Karten-Vertrag). Viele dieser Rechtsgeschäfte begründen Dauerschuldverhältnisse, es kommen aber auch „punktuelle“ Bankgeschäfte in Betracht, die sich in einzelnen Transaktionen erschöpfen (zB Kauf ausländischer Zahlungsmittel, Kauf von Wertpapieren oder Wechseln). Ist der auf Dauer angelegte Vertrag auf eine Vielzahl von einzelnen geschäftlichen Transaktionen gerichtet (zB Überweisungen im Rahmen eines Girovertrages) oder sollen einem einzelnen Geschäft nach der Absicht der Parteien andere folgen, so resultiert daraus eine „Geschäftsverbindung“11Vgl Hopt/Roth in BankR-HB5 § 1 Rz 45 ff; Müller-Graff, Rechtliche Auswirkungen einer laufenden Geschäftsverbindung im amerikanischen und deutschen Recht (1974); Ohlroggen, Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken 1993 und der allgemeine Bankvertrag (1997) 45 ff; Philipowski, Die Geschäftsverbindung (1963); K. Schmidt in MünchKommHGB3 BVR Vorbem § 343 Rz 18; K. Schmidt, Handelsrecht6 (2014) 723 ff; Krejci, UR5 319; Grundmann in Staub, HGB5 X/1 Teil 2 Rz 1; OGH in RdW 1987, 373; 1 Ob 2046/96y in RdW 1997, 273.. Diese wird als ein gesetzliches Schuldverhältnis

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ohne primäre Leistungspflichten angesehen22 Canaris, BVR3 Rz 12 ff; Hopt/Roth in BankR-HB5 § 1 Rz 46; Müller-Graff, Rechtliche Auswirkungen 242; K. Schmidt in MünchKommHGB3 VI Vorbem § 343 Rz 20; K. Schmidt, Handelsrecht6 731 ff., aus dem vor allem eine Vertrauenshaftung abgeleitet wird33 Schubert in MünchKommBGB7 § 242 Rz 173; Hopt/Roth in BankR-HB5 § 1 Rz 46.. Demgegenüber versteht man unter den sog Geschäftsbeziehungen die einzelnen Vertragsverhältnisse im Rahmen der Geschäftsverbindung (Rz 1/78).

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