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10.2 Abspaltung zur Neugründung (verhältniswahrend) (Birnbauer)

Birnbauer3. AuflJuli 2022

Das Muster zum Download finden Sie hier .

Anmerkungen

Die Abspaltung zur Neugründung ist in den §§ 2 bis 16 SpaltG geregelt.Sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und sämtliche Mitglieder der Vorstände aller neuen Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften zur Eintragung bei dem Gericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften entstehen (§ 12 Abs 1 SpaltG). Die Anmeldung bedarf gem § 11 Abs 1 UGB der beglaubigten Form.

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