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Wer bestellt den Vorstand? Der erste Stiftungsvorstand wird gem § 15 Abs 4 PSG vom Stifter oder vom Stiftungskurator bestellt. Für nachfolgende Vorstandsbestellungen gewährt das <i>Birnbauer</i>, Muster zum Firmenbuch<sup>Aufl. 3</sup> (2022), Seite 190 Seite 190
Gesetz einen Gestaltungsspielraum: Gem § 9 Abs 2 Z 1 PSG kann die Stiftungserklärung Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Stiftungsvorstandes enthalten. In der Lit (zitiert bei Arnold, PSG2, § 15 Rz 71 mN) wird auch die Ansicht vertreten, dass der Stiftungsvorstand nach § 27 Abs 1 PSG zwingend vom Gericht zu bestellen sei. Zutreffend spricht sich Arnold gegen diese Ansicht aus: Wäre der Gesetzgeber tatsächlich von einer zwingenden Bestellungskompetenz des Gerichtes ausgegangen, hätte er nicht in § 15 Abs 5 S 2 PSG ausdrücklich festhalten müssen, dass der Anmeldung von Stiftungsvorstandsmitgliedern der Nachweis der Bestellung in öffentlich beglaubigter Form beizufügen ist. Die Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann in der Stiftungsurkunde einer oder mehreren Personen, Stellen oder Stiftungsorganen übertragen werden (Arnold, aaO, § 15 Rz 71). Die Bestellungskompetenz kann in der Stiftungsurkunde etwa dem oder den Stifter/n, den Vorstandsmitgliedern (Selbstergänzung), dem Aufsichtsrat oder dem Beirat eingeräumt werden (dazu näher: Arnold, aaO, § 15 Rz 71 ff).