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Bei der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels handelt es sich um eine sog vereinfachte Anmeldung gem § 11 FBG. Die Anmeldung bedarf nicht der beglaubigten Form, es genügt die unbeglaubigte Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Zahl.