Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Grundsätzlich können Forderungen aus einer Versicherung als Geldforderungen ohne weiteres abgetreten werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn, wie in diesem Fall, in den Bedingungen abweichendes geregelt ist.1
