Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger (Universität Graz) führt zu § 7c KSchG aus, Bydlinski sei sehr milde mit dem Verbraucher und meine, die meisten Personen würden nicht daran denken, dass sie eigentlich ausdrücklich zurücktreten müssen, wenn der Unternehmer auch noch nach Fristsetzung nicht leistet. Ihres Erachtens ergebe sich aber aus dem Gesetz, dass dem Verbraucher die Pflicht auferlegt werde, eine Rücktrittserklärung abzugeben. Wenn der Unternehmer die Sache nach Ablauf der Nachfrist überreichen will, dann solle man dem Verbraucher in dieser Situation nicht mehr die Möglichkeit geben, seinen Rücktritt zu erklären. Da der Unternehmer zwar spät, aber doch leistet, müsse der Verbraucher annehmen, sonst gerate er in Annahmeverzug.
