Nun kennen nicht alle Verfahren Kostenersatzbestimmungen.2807 Insbesondere im Verwaltungsrecht fehlen oft Kostenersatzverpflichtungen.2808 Hier kann das AHG ein gewisses Regulativ darstellen, wenn die Verwaltungsbehörde in rechtlich unvertretbarer Weise vorgegangen ist und nur im Rechtsmittelweg eine Korrektur erreicht werden konnte, für welche aber mangels entsprechender Kostenersatzbestimmungen kein Kostenersatz zugesprochen werden konnte. Gedacht sei etwa an Disziplinarverfahren von BeamtInnen, an Verfahren wegen Führerschein- oder Waffenentzuges etc. Darüber hinaus geht es auch um die zahlreichen VwGH-Verfahren, bei welchen zwar Aufwandsersatz zuerkannt wird, dieser jedoch idR nicht die gesamten Kosten nach den AHK abdeckt. Letztere mussten allerdings aufgewendet werden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen bzw dessen Fortdauer zu vermeiden. Daher liegt auch darin ein im Wege des Amtshaftungsrecht ersatzfähiger Schaden.2809
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