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2. Umweglösung bei Verfahrensarten ohne bzw mit nicht ausreichendem Kostenersatz

Ziehensack1. AuflJänner 2020

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Nun kennen nicht alle Verfahren Kostenersatzbestimmungen.28072807Entweder überhaupt nicht (kein Kostenersatz) oder in nicht hinreichendem Ausmaß (bspw VwGH-Verfahren: Delta zwischen Aufwandsersatz und zugesprochenen Kosten nach der Aufwandsersatzverordnung). Insbesondere im Verwaltungsrecht fehlen oft Kostenersatzverpflichtungen.28082808Dazu oben im Text unter VI.5.B. Hier kann das AHG ein gewisses Regulativ darstellen, wenn die Verwaltungsbehörde in rechtlich unvertretbarer Weise vorgegangen ist und nur im Rechtsmittelweg eine Korrektur erreicht werden konnte, für welche aber mangels entsprechender Kostenersatzbestimmungen kein Kostenersatz zugesprochen werden konnte. Gedacht sei etwa an Disziplinarverfahren von BeamtInnen, an Verfahren wegen

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Führerschein- oder Waffenentzuges etc. Darüber hinaus geht es auch um die zahlreichen VwGH-Verfahren, bei welchen zwar Aufwandsersatz zuerkannt wird, dieser jedoch idR nicht die gesamten Kosten nach den AHK abdeckt. Letztere mussten allerdings aufgewendet werden, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen bzw dessen Fortdauer zu vermeiden. Daher liegt auch darin ein im Wege des Amtshaftungsrecht ersatzfähiger Schaden.28092809Pro futuro bleibt in rechtspolitischer Hinsicht zu erwägen, dass der Gesetzgeber oder Verordnungs-Normsetzer in Hinkunft entsprechende Kostenersatzbestimmungen erlässt, welche keine ungedeckten Honorardifferenzen offen lassen, nämlich das Delta zwischen gerechtfertigtem Anwaltshonorar und zugesprochenem Aufwandsersatz.

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