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8. § 6 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

§ 6 RATG

Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.

Valutaschuld

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