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3. § 1 RATG

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Gegenstand des Tarifs

§ 1 RATG

(1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozessordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.

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