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31. §§ 54f, 74f EO

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Schadenersatz und Kostenersatz

§ 54f EO

(1) Wird die Exekution bewilligt, ohne daß der betreibende Gläubiger über den im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit verfügt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen.

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