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21. § 55 ZPO

Ziehensack1. AuflJänner 2020

§ 55 ZPO

Die in einem Urtheile des Processgerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Recurs angefochten werden.

625
§ 55 ZPO zeigt die beiden Möglichkeiten der Bekämpfung einer erstinstanzlichen E auf: Diese bestehen darin, dass entweder innerhalb der Berufungsfrist das Urteil sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Kosten bekämpft wird. Wegen der Dauer der Berufungsfrist – nämlich von vier Wochen gem § 464 Abs 1 ZPO – steht diesfalls auch für die Kostenrüge im Rechtsmittel der Berufung der einheitliche vierwöchige Zeitraum zur Verfügung.

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