Chvosta 232 spricht wohl etwas übertrieben davon, dass die Prozesskosten „oftmals ... sogar den Wert des Streitgegenstandes“ übersteigen. Dies kommt zwar ab und zu vor, stellt aber bei Weitem nicht den Regelfall dar. Zutreffend erscheint freilich, dass es sich bei Prozesskosten um „alles andere als eine unbedeutende Nebensache“ handelt.233
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Auslegung
