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7. Literatur

Ziehensack1. AuflJänner 2020

Akzessorietät

Punktum

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Längere Zeit wurde das Prozesskostenrecht eher stiefmütterlich behandelt. Eine grundlegende Arbeit aus frühester Zeit, nämlich vor Erlassung der österreichischen Zivilprozessordnung,2727Vom 1.8.1895 mit Inkrafttreten 1.1.1898; ersetzte die Allgemeine Gerichtsordnung (AGO) von 1781 als Vorgängernorm. aber schon deren Erlassung absehend,2828Entwürfe hierzu gab es bereits seit Längerem, insbesondere Vorschläge; die österreichische ZPO orientierte sich zudem an der deutschen ZPO, welche vom 30.1.1877 (dt RGBl 1877/83) datiert und nach diversen Novellen ua durch Bekanntmachung vom 5.12.2005 eine Neufassung erhielt. stammt von Waldner . Dessen Werk „Die Lehre von den Proceßkosten nach österreichischem Process- und Privatrecht: Mit Berücksichtigung der Civilprocessordnung für das deutsche Reich“2929Im Text bzw den FN im Weiteren abgekürzt zitiert als „Lehre von den Proceßkosten“. aus dem Jahr 1883 enthält richtungweisende Ausführungen und wertvolle geschichtliche Hintergrundinformationen. Es lässt sich für die heutige Rechtslage allerdings nur begrenzt verwerten, da es eben aus der Zeit vor Erlassung der ZPO datiert, diese daher nicht zum Maßstab nehmen konnte und insbesondere das Prozesskostenrecht ausschließlich privatrechtlich deutete. Nach Waldners Ansatz handelt es sich um einen puren Schadenersatzanspruch, fußend auf den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 1293 ff). Eine

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derartige Deutung erscheint aus heutiger Perspektive nicht mehr zutreffend, dies zumal angesichts der Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO, insbesondere des kostenrechtlichen Prinzips der Akzessorietät, verbunden mit der Verfahrensgeltendmachungsnotwendigkeit, welche einer eigenständigen Geltendmachung aus dem Titel des Schadenersatzes oder einem sonstigen privatrechtlichen Titel entgegensteht. Sofern nämlich ein Hauptanspruch oder auch Anspruch auf Nebengebühren wie Zinsen noch aufrecht besteht, bedarf es der Geltendmachung im zivilgerichtlichen Verfahren und nicht gesondert im Punktum 3030Andere – etwas antiquierte – Bezeichnung für den (Haupt-)Streitgegenstand, beim Regelfall der Geldleistungsbegehren also die Kapitalsforderung (noch ohne Zinsen und Kosten)., etwa durch eigenständige Geltendmachung im obligatorischen Mahnverfahren. Diese erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund als bedeutend, dass hier nicht bei Unterbleiben eines Einspruchs im Mahnverfahren eine Titulierung gewissermaßen erschlichen werden könnte, sondern stets durch die Aufschlüsselungsverpflichtung hinsichtlich der geltend gemachten Kosten eine zumindest rudimentäre gerichtliche Überprüfung einsetzt.3131Auf diesen Aspekt wies bereits Beran (Mahn- und Inkassokosten – ein rechtspolitischer Vorschlag, RZ 1999, 34) hin. Siehe auch Hofmann, Vorprozessuale Kosten aus dem Titel „Vereinbarung“ oder Anerkenntnis – Rechtsweg nicht zulässig! in RZ 1997, 52; Breycha, Mahn- und Inkassospesen in der Praxis des Mahnverfahrens, RZ 1998, 50.

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