Akzessorietät
Punktum
Längere Zeit wurde das Prozesskostenrecht eher stiefmütterlich behandelt. Eine grundlegende Arbeit aus frühester Zeit, nämlich vor Erlassung der österreichischen Zivilprozessordnung, aber schon deren Erlassung absehend, stammt von
Waldner . Dessen Werk „Die Lehre von den Proceßkosten nach österreichischem Process- und Privatrecht: Mit Berücksichtigung der Civilprocessordnung für das deutsche Reich“ aus dem Jahr 1883 enthält richtungweisende Ausführungen und wertvolle geschichtliche Hintergrundinformationen. Es lässt sich für die heutige Rechtslage allerdings nur begrenzt verwerten, da es eben aus der Zeit vor Erlassung der ZPO datiert, diese daher nicht zum Maßstab nehmen konnte und insbesondere das Prozesskostenrecht ausschließlich privatrechtlich deutete. Nach
Waldners Ansatz handelt es sich um einen puren Schadenersatzanspruch, fußend auf den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 1293 ff). Eine
<i>Ziehensack</i>, Praxiskommentar Kostenrecht (2020), Seite 13 Seite 13
derartige Deutung erscheint aus heutiger Perspektive nicht mehr zutreffend, dies zumal angesichts der Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO, insbesondere des kostenrechtlichen Prinzips der
Akzessorietät, verbunden mit der Verfahrensgeltendmachungsnotwendigkeit, welche einer eigenständigen Geltendmachung aus dem Titel des Schadenersatzes oder einem sonstigen privatrechtlichen Titel entgegensteht. Sofern nämlich ein Hauptanspruch oder auch Anspruch auf Nebengebühren wie Zinsen noch aufrecht besteht, bedarf es der Geltendmachung im zivilgerichtlichen Verfahren und nicht gesondert im
Punktum , etwa durch eigenständige Geltendmachung im obligatorischen Mahnverfahren. Diese erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund als bedeutend, dass hier nicht bei Unterbleiben eines Einspruchs im Mahnverfahren eine Titulierung gewissermaßen erschlichen werden könnte, sondern stets durch die Aufschlüsselungsverpflichtung hinsichtlich der geltend gemachten Kosten eine zumindest rudimentäre gerichtliche Überprüfung einsetzt.