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Teil B: Das einzelrichterliche Verfahren am Gerichtshof

Steininger7. AuflApril 2019

§ 489 (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs 1 Z 1a bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.

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