§ 281 Abs 1 Z 9 lit a. „wenn durch den Ausspruch über die Frage, ... ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ... ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;“
§ 281 Abs 1 Z 9 lit a. „wenn durch den Ausspruch über die Frage, ... ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ... ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;“
