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F. Spezial-Strafrechtsschutzversicherung (Aichinger)

Aichinger2. AuflJänner 2022

Versicherung

1501
Neben der zivilrechtlichen Haftung kann den Stiftungsvorstand auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen. Denkbare Grundlagen dafür sind zB die Strafbestimmungen des § 41 PSG, also die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse der Privatstiftung bzw falsche Auskünfte, das Finanzstrafgesetz sowie sämtliche Kridatatbestände des StGB.

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