Sonderprüfung
Ordnet das Gericht die Sonderprüfung mit Beschluss an oder weist den Antrag ab bzw mangels Antragslegitimation zurück, ist im Verfahren außer Streit nur derjenige gegen die Entscheidung rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung formell und materiell beschwert ist. Die einen Missstand feststellende Entscheidung des Gerichtes ist mit Rekurs anfechtbar. Der Antragsteller kann gegen eine negative Entscheidung Rechtsmittel erheben.