Erbe
Pflichtteil
Gemäß § 786 ABGB unterliegt nicht mehr nur der pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer, sondern auch ein Dritter Geschenknehmer der Auskunftspflicht. Auskunftsberechtigt ist jeder, der die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen kann; dies sind die Pflichtteilsberechtigten (auch die Erben und in bestimmten Fällen die Legatare (§ 783 ABGB)). Der Auskunftsanspruch besteht für sämtliche in § 781 ABGB genannte Fälle der Hinzurechnung.