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2. Pflichtteilsdeckung durch Einräumung einer Begünstigten-, Letztbegünstigten- oder Stifterstellung (Müller)

Müller2. AuflJänner 2022

Letztbegünstigter

Pflichtteil

126
Der Pflichtteil ist nach § 756 ABGB ein Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen und gem § 761 ABGB grundsätzlich in Geld zu leisten. § 761 ABGB normiert weiters, dass der Pflichtteil durch eine Zuwendung des Verstorbenen auf den Todesfall sowie durch Schenkungen unter Lebenden geleistet werden kann. Nur wenn deren Wert den Pflichtteilsanspruch nicht deckt, ist die Differenz in Geld zu leisten. § 787 ABGB stellt weiters klar, dass der Pflichtteil auch zur Gänze durch eine Schenkung unter Lebenden erfüllt werden kann.

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