Abberufung des Stiftungsvorstands
Stiftungsvorstand
Das Gesetz geht von einer Bestellung des Vorstandes durch das Gericht aus. Nach dem Konzept des PSG ist der Stiftungsvorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 27 Abs 2 PSG). In der Stiftungserklärung kann der Stifter davon abweichende Regelungen aufnehmen. So kann das Recht zur Bestellung des Vorstandes, ausschließlich dem Stifter zukommen und erst nach Ableben des Stifters auf das Gericht übergehen. 61 % der Privatstiftungen berechtigen den Stifter zur Bestellung des Stiftungsvorstands. Eine andere Möglichkeit ist es, einem (Begünstigten)Beirat die Kompetenz zur Bestellung des Vorstandes einzuräumen. Dies ist in 18 % der Privatstiftungen der Fall.60 Auch das Recht auf Abberufung des Stiftungsvorstands muss nicht ausschließlich dem Gericht vorbehalten bleiben. Dem Stifter kommt in 47 % aller Privatstiftungen dieses Recht zu. In 11 % der Privatstiftungen hat der Beirat das Recht zur Abberufung. Das Recht auf Abberufung des Stiftungsvorstands muss aber – sofern es einem Begünstigten oder einem Begünstigtenbeirat eingeräumt wird – zwingend an die im § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG normierten Abberufungsgründe geknüpft werden. Darüber hinaus sind die Konsensquoren des § 14 PSG zu beachten.