Das zentrale Organ in der Privatstiftung ist der Stiftungsvorstand,3 der die Stiftungsgeschäfte unter seiner eigenen Verantwortung leitet und für jede seiner Handlungen persönlich einstehen muss. Als Verwalter fremden Vermögens treffen ihn besondere Sorgfaltspflichten. Überdies fehlt es bei Privatstiftungen – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – an einer Kontrolle durch die Eigentümer. Die Tatsache, dass Stiftungen über erhebliches Vermögen und unterschiedlichste Vermögensarten verfügen, macht das Stiftungsmanagement zu einer besonders herausfordernden Aufgabe, die von den beteiligten Personen in der Praxis sehr oft unterschätzt wird. Die Folgen dieser Selbsteinschätzung widerspiegeln sich in der Rechtsprechung, die sich mittlerweile mehrfach mit Fragen des Sorgfaltsmaßstabs des Stiftungsvorstands beschäftigt hat. Sehr erfreulich ist in diesem Zusammenhang die Verankerung der Business Judgement Rule im Stiftungsrecht durch den OGH.
