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VI. Analyse und Lösungsansätze (Kainz)

Kainz/Michtner/Reisinger2. AuflOktober 2022

A. Anpassung des EKHG

Bei einem Vergleich des EKHG mit dem KHVG fällt ein deutlicher Unterschied zwischen den gesetzlichen Höchstsummen auf. Während nach dem KHVG eine Versicherungssumme von derzeit 7,600.000 Euro (7,790.000 Euro per 1.4.2022) zur Verfügung stehen muss, wovon ein Anteil von 6,300.000 Euro (6,450.000 EUR per 1.4.2022) für Personenschäden reserviert ist, sind im EKGH wesentlich niedrigere Höchsthaftungssummen vorgesehen. Bei einem Schadenfall, dessen Haftung auf den Halter des Kfz zurückzuführen ist, ist die Versicherungssumme mit 2,080.000 Euro (2,130.000 per 1.4.2022) pro Person festgelegt. Im Sinne des Verkehrsopferschutzgedankens und der Tatsache, dass sich Kfz-Haftpflichtschäden hinkünftig verstärkt zur Halterhaftung verschieben werden, ist hier großer Handlungsbedarf gegeben. Zwar wäre aufgrund des Schadenpotenzials im Straßenverkehr schon jetzt eine deutliche Erhöhung der Höchstsummen im KHVG wie auch im EKHG wünschenswertweit, doch sollten die Summen des EKHG zumindest an die des KHVG gekoppelt werden. So wäre einerseits ein Gleichschritt der gesetzlichen Grundlagen hergestellt und andererseits eine verbesserte Schutzfunktion für Verkehrsopfer gegeben.

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