Helmut Ettinger
Der Gegenstand der Rechtschutzversicherung wird in § 158j Abs 1 VersVG und Art 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), als unverbindlich empfohlene Musterbedingungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, beschrieben.
