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Artikel 19: Prämie

Maitz1. AuflJuli 2017

Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer (im folgenden kurz: „Prämie“) ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.

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