vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14: Zusatzleistung

Maitz1. AuflJuli 2017

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

Wir übernehmen die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art. 22 Pkt. 2, Obliegenheiten, bestimmten Obliegenheiten entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Pkt. 2.4. des Art. 22, Obliegenheiten.

Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Erfüllung bestimmter Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Diese Obliegenheiten sind in Artikel 21 geregelt. Artikel 14 verweist aber fälschlich auf Artikel 22.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!