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Artikel 11: Spitalgeld

Maitz1. AuflJuli 2017

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.

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