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Kapitalmarktrecht (Kalss)

Kalss4. AuflNovember 2019

Susanne Kalss

Rechtsgrundlagen:

Europarechtliche Grundlagen

Die Verwirklichung der Marktfreiheiten ist ein wesentliches Ziel der europäischen Gemeinschaft; wesentlicher Baustein dafür ist es, die Funktionsfähigkeit der fragmentierten nationalen Kapitalmärkte durch Integration zu fördern.11 Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Der Aufbau eines europäischen Kapitalmarkts (Segré-Bericht) (1966) 195. Zetsche/Eckner in Gebauer/Teichmann, Europäisches Privat- und Unternehmensrecht (2016) § 7 Rz 11 ff; Assmann, ORDO 1993, 87 ff; Follak in Dauses, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts30 (30. ErgLfg 2012), F III Rz 2; Weber, Kapitalmarktrecht 103 ff; Hopt/Baum in Hopt/Rudolph/Baum, Börsenreform 311 ff. Die maßgeblichen primärrechtlichen

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Grundlagen bilden die Kapitalverkehrs- (Art 63 AEUV22Mit Art 63 AEUV (und seinen Vorgängerbestimmungen) wurden wesentliche Teile der Kapitalverkehrs-RL 1988 (88/361) in das Primärrecht übernommen; s Follak in Dauses, Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts30 (27. ErgLfg 2010) F II Rz 2; Eilmansberger, ÖBA 2001, 377 ff; Glaesner in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar3 Art 63 Rz 1 ff; Oppitz, Kapitalmarktaufsicht (2017) 38 ff; 243 ff.), die Dienstleistungs- (Art 56 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV).33 Oppitz, Kapitalmarktaufsicht 75 ff. Der EuGH bestätigte mehrfach die Geltung der Kapitalverkehrsfreiheit im Bereich der Kapitalmärkte (zB Begebung von Anleihen, Portfolioinvestition44EuGH 28.9.2006, Rs C-282, 283/04, Slg 2006 I 9141.).55EuGH 26.9.2000, Rs C-478/98 ; s ferner EuGH 6.6.2000, Rs C-35/98 . Bereits in den sechziger Jahren wurden in dem Bericht einer Expertengruppe, dem sogenannten Segré-Bericht, die rechtspolitischen Grundlagen für die europaweite Integration gelegt, der auf der Idee der Marktfreiheiten aufbaute.66 Segré-Bericht 15 ff, 39 ff, 185 ff. Neben der Vereinheitlichung der Marktzugangserfordernisse bzw der Statuierung von Mindeststandards für Emittenten und Handelsteilnehmer77S etwa Glaesner in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar3 Art 56 EGV Rz 43 ff. sollte in der gesamten Gemeinschaft mit den Regelinstrumenten der Festlegung von Standards für professionelle Marktteilnehmer und der Regelung der Publizität und Anlegerinformation88 Segré-Bericht 267 ff; Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht2 Rz 236 ff; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 1/31. ein Mindestschutzniveau für aktuelle und potentielle Anleger erreicht werden. Die europarechtlichen Regelungen beruhten zunächst auf dem Konzept der Teilharmonisierung (Festlegung von Mindeststandards), teilweise auch der Vollharmonisierung, der wechselseitigen Anerkennung und der Herkunftslandkontrolle.99 Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 1/11 f; Oppitz in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht, Anerkennungs-/Herkunftslandprinzip in Europa (2009) 88; Die EuGH-Judikatur zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften (Rs Centros, Rs Cartesio, Rs Vale) änderte daran nichts. Nunmehr zeigt sich eine Tendenz zur Vollharmonisierung, dh eine Vorgabe eines Regelungsergebnisses, das den Mitgliedstaaten keine Abweichungen gestattet. Aufgrund der besonders dynamischen Entwicklung der letzten Jahre ist es sinnvoll, den letzten Stand des aktuellen Kapitalmarktrechts auf europäischer Ebene nach der Art der Gesetzgebung in drei Stufen im Lichte der historischen Entwicklung darzustellen.1010 Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 Rz 1/45 ff. Zu unterscheiden sind (i) die herkömmliche Gesetzgebung; (ii) die Normsetzung nach dem Lamfalussy-Verfahren und (iii) die Normsetzung auf der Grundlage der neuen europäischen Aufsichtsstruktur seit deren Inkrafttreten 2012.

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