Eine Spaltung nach dem Spaltungsgesetz (sog Handelsspaltung) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) bzw einen oder mehrere Vermögensteile (iSd UmgrStG begünstigt: Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile, qualifzierte Kapitalanteile; § 32 Abs 2 UmgrStG) auf eine oder mehrere andere Kapitalgesellschaften überträgt. Die Gesellschafter der spaltenden Kapitalgesellschaft erhalten als Gegenleistung in der Regel Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft.
