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Artikel 39 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

Die Artikel 3 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhin gilt.

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