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Artikel 32 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für

a) internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,

b) Seeverkehrsdienstleistungen, die – wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehen – ausschließlich zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden,

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