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Artikel 15 Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten (Traxlmayr)

Traxlmayr1. AuflMai 2014

(1) Im Rahmen von Verfahren, in denen Artikel 101 oder 102 des Vertrags zur Anwendung kommt, können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betreffen.

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